Unsere Satzung

Satzung

„Tanzen in Kiel e.V.“

– Post – Telekom – Verein –

A . ALLGEMEINES

§ 1

NAME UND SITZ

  1. Der am 10.08.2014 gegründete Verein führt den Namen „Tanzen in Kiel e.V.“
  2. Die Vereinsfarben sind rot und blau.
  3. Der Verein trägt die nicht eingetragene Zusatzbezeichnung Post – Telekom – Verein, um seine geschichtliche Herkunft kundzutun.
  4. Der Verein hat seinen Sitz in 24107 Kiel, Suchskrug 1 – Tanzsportzentrum –.
  5. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen (AG Kiel VR 6233KI).

§ 2

ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Vereinszweck wird u.a. erreicht durch:
    • Die Förderung von Breiten-, Leistungs-, Präventions- und Rehabilitationssport
    • Bereitstellung der dazu erforderlichen qualifizierten Trainer und Übungsleiter, Pflege und bestmögliche Nutzung der Sportstätten und Sportgeräte.
    • Unmittelbare Förderung der Mitglieder durch regelmäßiges Training und Teilnahme an Sportwettbewerben/Meisterschaften.
    • Förderung sportlicher Übungen und Leistungen aller Art in zeitgemäßer Form.
    • Förderung der Qualifizierung seiner Trainer, Übungsleiter sowie ehrenamtlich, nebenberuflich oder hauptamtlich tätigen Mitarbeiter durch Teilnahme an Fördervorhaben und Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen.
    • Durchführung von gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen.
    • Förderungen der sportlichen und kulturellen Jugendarbeit.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
  6. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
  7. Der Vereinszweck kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung geändert werden.
  8. Der Betreuung und Erziehung junger Menschen ist größte Sorgfalt zu schenken, daher bekennt sich der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter, zu den Grundsätzen des Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes (BkiSchG) sowie des Jugendschutzgesetzes (JuSchG). Der Verein tritt für die körperliche und seelische Unversehrtheit der ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

§ 3

VERBANDSMITGLIEDSCHAFTEN

  1. Der Verein ist Mitglied im Sportverband Kiel, im Landesportverband Schleswig-Holstein und in den für den Tanzsport zuständigen Fachverbänden.
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der jeweiligen Verbände als verbindlich an.
  3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu weiteren Fachverbänden beschließen.

 

B . VEREINSMITGLIEDSCHAFT

§ 4

ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied des Vereins kann nur eine natürliche Person werden.
  2. Zu unterscheiden sind:
    1. aktive Mitglieder,
    2. passive Mitglieder,
    3. Kurzzeitmitglieder,
    4. Ehrenmitglieder.
  3. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins nutzen können.
  4. Passive Mitglieder sind Mitglieder, für welche die finanzielle Förderung des Vereins und die Aufrechterhaltung ihrer Mitgliedschaft im Vordergrund stehen. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
  5. Die Mitgliedschaft von Kurzzeitmitgliedern ist auf eine bestimmte Zeit für ein Sportangebot befristet.
  6. Durch Beschluss der Mehrheit der anwesenden Stimmen auf einer Mitgliederversammlung können auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen nicht verpflichtet. Ehrenmitglieder haben volles Stimmrecht.

§ 5

BEGINN DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
  2. Der Aufnahmeantrag von einer beschränkt geschäftsfähigen Person oder einer geschäftsunfähigen Person ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Vereinsmitgliedern verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder eine von ihm beauftragte Person. Über die Aufnahme wird das neue Mitglied informiert.
  4. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  5. Der Vorstand kann den Antrag auf Mitgliedschaft ablehnen. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung muss nicht begründet werden.

§ 6

ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Austritt aus dem Verein (Kündigung),
    2. durch Ausschluss aus dem Verein,
    3. durch Streichung,
    4. durch den Tod des Mitglieds,
    5. mit dem Tage der Auflösung des Vereins.
  2. Der Austritt (Kündigung) ist zum Ende eines jeden Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Kündigungsfristen sind eingehalten, wenn die schriftliche Kündigung am 15. Februar zum 31. März, am 15. Mai zum 30. Juni, am 15. August zum 30. September und am 15. November zum 31. Dezember eines jeden Jahres an der Vereinsadresse vorliegt. In Ausnahmefällen kann der Vorstand beschließen auf die Einhaltung der Kündigungsfrist zu verzichten, wenn sonst eine außergewöhnliche Härte für das Mitglied besteht.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur aus wichtigem Grund erfolgen und muss beantragt werden. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand gegen die Satzung verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt, den Interessen des Vereins zuwider handelt oder den Vereinsfrieden nachhaltig stört.
  4. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann durch jedes andere Mitglied schriftlich gestellt werden. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zum Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes über den Antrag zu entscheiden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss eines Mitglieds wird mit Ablauf des Tages der Beschlussfassung wirksam. Der Beschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.
  5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit drei fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlichen Mahnungen nicht vollständig innerhalb der gesetzten Mahnfrist entrichtet hat und auf Mahnungen auch in keiner erklärenden Weise reagiert. In den Mahnungen muss auf die Streichung und deren Rechtsfolgen hingewiesen werden. Die Streichung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes. Die Streichung entbindet das gestrichene Mitglied nicht von der Zahlungsverpflichtung der noch ausstehenden Beiträge und deren Neben- und Mahnkosten.

 

C. RECHTE, PFLICHTEN UND BEITRÄGE

§ 7

RECHTE DER VEREINSMITGLIEDER

  1. Jedes Mitglied hat das Recht die Einrichtungen und Geräte des Vereins im Rahmen der festgesetzten Übungsstunden zu benutzen. Es darf die Vereinsabzeichen tragen und an den Vereinsveranstaltungen teilnehmen.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Volljährige geschäftsfähige Mitglieder haben uneingeschränktes Stimmrecht. Minderjährige oder im Sinne des BGB nicht geschäftsfähige Mitglieder unterliegen Einschränkungen des § 8 dieser Satzung.
  3. Jedes volljährige Mitglied hat das Recht eine Satzungsänderung für die jeweils nächste reguläre Mitgliedersammlung vorzuschlagen. Die Tagesordnung der jeweiligen Mitgliederversammlung muss dann den Punkt „Satzungsänderung“ enthalten.

§ 8

RECHTE MINDERJÄHRIGER VEREINSMITGLIEDER

  1. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Stimmrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
  2. Kinder und Jugendliche zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
  3. Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

§ 9

BEITRÄGE UND UMLAGEN

  1. Zur Deckung der dem Verein für die Aufrechterhaltung eines geordneten Sportbetriebes entstehenden Kosten werden von jedem Mitglied, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, Beiträge erhoben. Darüber hinaus ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Es können sportspezifische Zusatzbeiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen erhoben werden.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und bilden die Beitragsordnung. Die Beitragsordnung kann nur durch die Mitgliederversammlung verändert werden.
  3. Sportspezifische Zusatzbeiträge können zur Deckung von Trainerkosten erhoben werden. Sie bilden die Zusatzbeitragsordnung. Über ihre Höhe entscheidet der Vorstand.
  4. Umlagen können erhoben werden für Instandhaltung, Versicherungsprämien oder Verbandsabgaben. Über die Höhe der Umlagen und deren Zahlungsfrist entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3–Mehrheit. Die Mitglieder sind verpflichtet die beschlossene Umlage innerhalb der beschlossenen Frist zu entrichten.
  5. Mitgliedsbeiträge, Zusatzbeiträge, Gebühren (auch dem Verein in Rechnung gestellte Lizenzgebühren einzelner Mitglieder) sowie Sonderbeiträge für zusätzliche Angebote (z.B. zeitlich begrenzte Kurse oder Workshops) oder Teilnahmekosten zu geselligen Vereinsveranstaltungen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen, solange die Mitgliedschaft besteht. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe der Gläubiger-ID des Vereins und einer Mandatsreferenznummer am Tag der Fälligkeit oder am ersten Bankarbeitstag nach der Fälligkeit eingezogen. Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen möchten, können auch andere Zahlungsmodalitäten wählen, sind aber verpflichtet, eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr für den erhöhten Verwaltungsaufwand zu akzeptieren.
  6. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  7. Der Vorstand kann in besonders begründeten Einzelfällen eine Ermäßigung von Beiträgen und Umlagen beschließen.
  8. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift unverzüglich mitzuteilen.
  9. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  10. Die Mitglieder, die zur erfolgreichen Ausübung des Leistungssportes die Vereinsräumlichkeiten auch zu Zwecken des freien zeitunabhängigen Trainings nutzen, sind verpflichtet bei Bedarf des Vereins Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden beschließt die Mitgliederversammlung. Nicht erbrachte Arbeitsstunden müssen durch die Leistung eines Geldbetrages abgegolten werden. Die Höhe dieses Geldbetrages pro nicht geleistete Arbeitsstunde beschließt die Mitgliederversammlung. Mitglieder, die die Volljährigkeit noch nicht erreicht haben, sind von der Erbringung der Arbeitsleistung befreit. Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und Mitglieder mit einem Grad der Behinderung von 50 % und mehr, sind von der Erbringung der Arbeitsstunden befreit.

 

 D. ORGANE DES VEREINS

§ 10

ORGANE

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Jugendversammlung.

§ 11

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern und ist das oberste Organ des Vereins. Die Stimmrechte regeln die §§ 7 und 8.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich als Jahreshauptversammlung möglichst vor dem 31. März eines Jahres statt. Die Einladung muss schriftlich unter Vorlage einer Tagesordnung und Bestimmung des Tagungsortes sechs Wochen vor der Versammlung erfolgen. Die Einladung wird auf der Homepage des Vereins und im Tanzsportzentrum durch Aushang veröffentlicht.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen werden. Sie kann bei Vorliegen besonderer Umstände auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 % der aktiven Mitglieder verlangt werden. Im Falle des Verlangens aus der Mitgliedschaft ist sie spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages beim Vorstand abzuhalten.
  5. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung kann jedes aktive und passive Mitglied stellen. Anträge sind dem Vorstand spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Der Vorstand soll alle Mitglieder unverzüglich, spätestens auf der Mitgliederversammlung, über die nachgereichten Anträge unterrichten. Anträge auf Satzungsänderung sind grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Tagesordnung den Punkt Satzungsänderung enthält.
  6. Dringlichkeitsanträge, d. solche Anträge, die nicht innerhalb der in § 11 Abs. 4 genannten Frist eingereicht werden konnten, dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einer 2/3–Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Änderung der Satzung ist ausgeschlossen.
  7. Die Mitgliederversammlung ist u. für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
    • Entgegennahme von Berichten des Vorstands
    • Genehmigung der Kassenschlussrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres
    • Entgegennahme der Kassenprüfberichte
    • Festlegung von Beiträgen und Umlagen
    • Entlastung des Vorstandes
    • Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme der (stellvertretenden) Jugendwartin / des Jugendwartes und der Jugendsprecherin / des Jugendsprechers
    • Wahl der Kassenprüfer(innen)
    • Beschlussfassung über eingereichte Anträge
    • Änderung und Beschlussfassung über Auflösung und Fusion des Vereins
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Ernennung von Beauftragten für besondere Aufgaben des Vereins
  8. Die Mitgliederversammlung wird von der / vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfalle von der / vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Alternativ kann aus der Mitgliederversammlung auch ein(e) Versammlungsleiter(in) gewählt werden.
  9. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmenberechtigten Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes regelt. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  10. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen.
  11. Bei den nach der Satzung erforderlichen Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen zählt. Danach entscheidet das Los.
  12. Es wird grundsätzlich offen abgestimmt. Auf Antrag von drei Stimmberechtigten ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  13. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokollführung obliegt der Schriftwartin / dem Schriftwart oder einer/einem vom Vorstand zu bestimmenden Vertreterin/Vertreter. Die Niederschrift ist von der Verfasserin / vom Verfasser und von der Versammlungsleiterin / vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  14. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. In ein Amt wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. In das Amt der Jugendwartin / des Jugendwartes und der stellvertretenden Jugendwartin / des stellvertretenden Jugendwartes ist auch ein Mitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres wählbar. Das Stimmrecht ist grundsätzlich nicht übertragbar.

§ 12

VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. der/dem Vorsitzenden,
    2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister,
    4. der Schriftwartin / dem Schriftwart,
    5. der Sportwartin / dem Sportwart,
    6. der Jugendwartin / dem Jugendwart,
    7. der Presse- und Medienwartin / dem Presse- und Medienwart,
    8. der stellvertretenden Jugendwartin / dem stellvertretenden Jugendwart
    9. der Jugendsprecherin / dem Jugendsprecher

Dem Vorstand obliegt die selbstverantwortliche Führung der laufenden Vereinsgeschäfte im Rahmen der geltenden Gesetze, der Vereinssatzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann zur Erfüllung der Aufgaben Beauftragte für besondere Angelegenheiten (z.B. Jugendarbeit, Seniorenarbeit, Technische Aufgaben, Veranstaltungsaufgaben, Aufgaben aus der Arbeit mit Menschen mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen) hinzu ziehen, die auf der nächsten Mitgliederversammlung durch eine Wahl bestätigt werden müssen.

Jedes Vorstandsmitglied sollte nur ein Amt bekleiden.

  1. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die Schatzmeisterin / der Schatzmeister. Diese vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich, jeweils zwei gemeinsam.
  2. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass über Grundstücke, Immobilien oder grundstücksgleiche Rechte nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung verfügt werden darf. Außerdem ist zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 15.000,00 EUR die Zustimmung der Mitgliederversammlung ebenfalls erforderlich.
  3. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Die Wahlen erfolgen einzeln. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Abwesende können auf einer Mitgliederversammlung in ein Amt gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Amtsübernahme vorher schriftlich erklärt haben.
    • In Jahren mit gerader Zahl werden gewählt:
      1. die/der Vorsitzende,
      2. die Schriftwartin / der Schriftwart.
    • In Jahren mit ungerader Zahl werden gewählt:
      1. die/der stellvertretende Vorsitzende,
      2. die
      3. Schatzmeisterin / der Schatzmeister,
      4. die Sportwartin / der Sportwart,
      5. die Presse- und Medienwartin / der Presse- und Medienwart.
  4. Vorstandsmitglieder können
    1. ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden niederlegen oder
    2. mit Ausnahme der Jugendwartin / des Jugendwartes durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden.
      Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen. Bei vorzeitigem Ausscheiden der/des Vorsitzenden ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine neue Vorsitzende / einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.
  5. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein endet die Mitgliedschaft im Vorstand.
  6. Die Mitglieder des Vorstands haben in ihren Vorstandssitzungen je eine Stimme. Die Vorstandssitzungen können nur durch den Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Auf Verlangen von drei Vorstandmitgliedern muss der Vorsitzende unverzügliche eine Vorstandssitzung einberufen.
  7. Der Vorstand kann befristet Arbeitsgruppen, projektbezogene Kommissionen oder fachbezogene Ausschüsse nach § 30 BGB einrichten, denen ein oder mehrere Mitglieder seiner Wahl angehören. Diese sollen mit ihrer freiwilligen Tätigkeit die Arbeit des Vorstandes unterstützen bzw. entlasten. Diese erhalten keine Vergütung.
  8. Der Verein haftet mit seinem Vermögen für die vom Vorstand eingegangenen Verbindlichkeiten sowie für die an den Verein herangetragenen Schadensersatzforderungen.

§ 13

JUGENDVERSAMMLUNG

  1. Die Jugend von „Tanzen in Kiel e.V.“ sind alle Mitglieder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
  2. Die Jugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt zufließenden Mittel.
  3. Organe / Vertreter der Jugend sind
    • die Jugendversammlung
    • der Jugendvorstand
    • der Jugendausschuss
  4. Für die Jugendversammlung gilt § 11 (Mitgliederversammlung) Abs. 1-6, 13 analog mit der Maßgabe, dass mindestens ein weiterer Vertreter des Vorstandes, der nicht dem Jugendvorstand angehört, an der Jugendversammlung teilnimmt und auf die Einhaltung der satzungsgemäßen Ordnung achtet. Der Vertreter des Vorstandes ist berechtigt, jederzeit einen Beschluss der Jugendversammlung anzufechten, wenn er der Satzung widerspricht.
  5. Die Jugendversammlung darf der Vereinsjugend eine Jugendordnung geben, die der Satzung nicht widersprechen darf. Die Jugendordnung ist nicht Teil der Satzung.
  6. Die Jugendversammlung wählt
    1. die Jugendwartin / den Jugendwart,
    2. die stellvertretenden Jugendwartin / den stellvertretenden Jugendwart
    3. die Jugendsportwartin / den Jugendsportwart und
    4. den Jugendausschuss.
  7. Der Jugendvorstand besteht aus
    1. der Jugendwartin / dem Jugendwart,
    2. der stellvertretenden Jugendwartin / dem stellvertretenden Jugendwart,
    3. der Jugendsportwartin / dem Jugendsportwart und
    4. der Jugendsprecherin / dem Jugendsprecher.
      Die Bestellung des Jugendvorstandes erfolgt mit Ausnahme der Jugendsprecherin / des Jugendsprechers durch die Wahl auf der Jugendversammlung. Die Amtszeit beträgt jeweils zwei Jahre. In Jahren mit gerader Zahl werden die stellvertretende Jugendwartin / der stellvertretende Jugendwart und die Jugendsportwartin / der Jugendsportwart, in Jahren mit ungerader Zahl die Jugendwartin / der Jugendwart gewählt. Die Wahl des Jugendausschusses erfolgt jährlich. Der Jugendausschuss bestimmt die Jugendsprecherin / den Jugendsprecher aus seiner Mitte. § 11 Abs. 11 und 12 gelten entsprechend.Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen

      1. der Vereinssatzung,
      2. der Jugendordnung,
      3. der Beschlüsse der Jugendversammlung.

        Der Jugendvorstand ist für seine Beschlüsse gegenüber der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

  8. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er ist bei allen die Jugend betreffenden Entscheidungen, die vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung getroffen werden sollen, vorher anzuhören.
  9. Der Jugendvorstand vertritt die Interessen und Beschlüsse der Jugendversammlung im Vorstand.

 

E. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

§ 14

KASSENPRÜFER

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer(innen), von denen einer in den Jahren mit gerader und einer in den Jahren mit ungerader Zahl neu gewählt wird. Die Amtszeit beläuft sich auf zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
  2. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  3. Die Kassenprüfer sollen die Kassen-/ Buchführung, die Vermögensverwaltung und die Belege des Vereins auf Ordnungsmäßigkeit rechnerisch und sachlich prüfen. Sie geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über ihre Prüfungshandlung, das Prüfergebnis und den Jahresabschluss, den sie durch ihre Unterschrift bestätigen.
  4. Die Kassenprüfer sind berechtigt, jederzeit eine Kassenprüfung durchzuführen. Beanstandungen sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

§ 15

GESCHÄFTSJAHR

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16

VERGÜTUNG DER ORGANMITGLIEDER, AUFWENDUNGSERSATZ, BEZAHLTE MITARBEIT

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
  2. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Über die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine(n) Geschäftsführer(in) und/oder Mitarbeiter(in) für die Verwaltung und/oder den Sportbetrieb einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleiter(innen) abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht haben die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende.

§ 17

HAFTUNG DES VEREINS

  1. Ehrenamtlich Tätige oder Organ- und Amtsträger, deren Vergütung die pauschalierte Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 18

DATENSCHUTZ UND PERSÖNLICHKEITSRECHTE

  1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten oder Löschung seiner Daten.
  4. Näheres regelt die Datenschutzordnung (EU-DSGVO) und das jeweils gültige Bundesdatenschutzgesetz BDSG. Diese sind nicht Teil der Satzung.

 

F. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 19

AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sind. Für den Auflösungsbeschluss ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.
  2. Ist die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 6 Wochen unter Beachtung der Einladungsfrist eine erneute Mitgliederversammlung abzuhalten, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig ist. Die Einladung muss einen entsprechenden Hinweis erhalten.
  3. Es gilt die Einladungsfrist gemäß § 11 Abs. 3.
  4. Sofern es die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im Falle der Auflösung bis zu drei Personen des Vorstandes gem. § 26 BGB als Liquidatoren des Vereins bestellt.
  5. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kiel, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugendarbeit in Kiel zu verwenden hat.
  6. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 20

INKRAFTTRETEN DER SATZUNG

Die Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.