Unsere Jugendordnung

Jugendordnung

Jugendordnung zum Download

§ 1

Vereinsjugend

Gemäß § 13 Absatz 5 der Satzung des Tanzen in Kiel e.V. gibt sich die Vereinsjugend diese Jugendordnung. Alle Vereinsmitglieder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bilden die Vereinsjugend. Sie führt und verwaltet sich selbstorganisiert im Rahmen der Vereinssatzung.


§ 2

Aufgaben

Aufgaben der Vereinsjugend sind:

  • Durchführung von Freizeit- und Wettkampfsportangeboten (inkl. der entsprechenden Trainingsangebote)
  • Organisation jugendgemäßer außersportlicher Aktivitäten und Veranstaltungen (z. B. Jugendfeiern, Ausflüge, Freizeiten)
  • Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen innerhalb des Vereins

§ 3

Organe

Organe der Vereinsjugend sind:

  • die Jugendversammlung
  • der Jugendvorstand
  • der Jugendausschuss

§ 4

Jugendversammlung

1. Aufgaben der Jugendversammlung sind:

    • Entgegennahme der Berichte und des Jahresabschlusses des Jugendvorstandes und Vereinsvorstandes
    • Entlastung des Jugendvorstandes
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Jugendvorstandes mit Ausnahme der Jugendsprecherin / des Jugendsprechers.
    • Wahl des Jugendausschusses
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    • Ideenentwicklung für sportliche und außersportliche Aktivitäten und Veranstaltungen
    • Erlass und Änderung der Jugendordnung
  1. Die Jugendversammlung findet mindestens einmal pro Kalenderjahr statt. Sie findet unmittelbar vor der Mitgliederversammlung des Tanzen in Kiel e.V. statt. Sie besteht aus allen Vereinsmitgliedern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sowie den Mitgliedern des Jugendvorstandes und Jugendausschusses. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder von 8 – 25 Jahren sowie Eltern von Kindern bis 7 Jahren. Sie haben je eine persönliche, nicht übertragbare Stimme.
  2. Der Jugendvorstand lädt mindestens sechs Wochen vorher zu der Jugendversammlung ein. Die Einladung wird auf der Homepage des Vereins und im Tanzsportzentrum durch Aushang veröffentlicht.
  3. Auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder der Vereinsjugend oder eines Beschlusses des Jugendvorstandes findet eine außerordentliche Jugendversammlung statt.
  4. Die Jugendversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, eine Änderung der Jugendordnung bedarf der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben jeweils unberücksichtigt.

§ 5

Jugendvorstand

1. Der Jugendvorstand besteht aus:

– der Jugendwartin / dem Jugendwart

– der stellvertretenden Jugendwartin / dem stellvertretenden Jugendwart

– der Jugendsportwartin / dem Jugendsportwart

– der Jugendsprecherin / dem Jugendsprecher

  1.  
  1.  2. Die Bestellung des Jugendvorstandes erfolgt mit Ausnahme der Jugendsprecherin / des Jugendsprechers durch Wahl auf der Jugendversammulung. Die Amtszeit beträgt jeweils zwei Jahre. In Jahren mit gerader Zahl werden die stellvertretende Jugendwartin / der stellvertretende Jugendwart und die Jugendsportwartin / der Jugendsportwart, in Jahren mit ungerader Zahl die Jugendwartin / der Jugendwart gewählt. § 11 Abs. 11 und 12 der Satzung gelten entsprechend. Die Mitglieder des Jugendvorstandes sind Teil des Vorstandes.

3. Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen

– der Vereinssatzung.

– der Jugendordnung.

– der Beschlüsse der Jugendversammlung.

4. Der Jugendvorstand ist für seine Beschlüsse gegenüber der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

5. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er ist bei allen die Jugend betreffenden Entscheidungen, die vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung getroffen werden sollen, vorher anzuhören.

6. Der Jugendvorstand vertritt die Interessen und Beschlüsse der Jugendversammlung im Vorstand.

7. In den Jugendvorstand wählbar ist jedes Vereinsmitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres.

8. Der Jugendvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen. Im Übrigen regelt dieser seine Arbeitsweise nach eigenem Ermessen, dabei sind insbesondere auch Beschlüsse im Online-Verfahren möglich.

9. Der Jugendvorstand kann zur Organisation einzelner Aktivitäten und Veranstaltungen Arbeitsgruppen einrichten und deren Mitglieder berufen.


§ 6

Jugendausschuss

  1. Der Jugendausschuss besteht aus dem Jugendvorstand und weiteren Mitgliedern, wovon eine Mehrheit unter 26 Jahren alt sein muss.
  2. Der Jugendausschuss wird durch einfache Wahl jährlich auf der Jugendversammlung gewählt und kann bei Interessenbekundung im Jahresverlauf ergänzt werden.
  3. Der Jugendausschuss unterstützt den Jugendvorstand bei allen Aufgaben freiwillig und nach Bedarf.
  4. Der Jugendausschuss wählt die Jugendsprecherin / den Jugendsprecher aus seiner Mitte. Die Jugendsprecherin / der Jugendsprecher wird Teil des Jugendvorstandes und des Vereinsvorstandes
  5. Der Jugendausschuss kann die Jugendsprecherin / den Jugendsprecher jederzeit abwählen.

§ 7

Jugendfinanzen

  1. Der Jugendvorstand entscheidet über die Verwendung der Mittel, die der Verein der Vereinsjugend zur Verfügung stellt, im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung und der Vereinssatzung. Gleiches gilt für Einnahmen der Vereinsjugend aus selbstorganisierten Aktivitäten und Veranstaltungen sowie, unter Berücksichtigung einer evtl. Zweckbindung, für Fördermittel und Spenden.
  2. Die Jugendfinanzen sind Teil des Vereinsvermögens, der Jugendvorstand ist daher gegenüber dem Vereinsvorstand rechenschaftspflichtig. Er hat diesem jederzeit Einblick in die Jugendfinanzen zu gewähren.
  3. Die Jugendfinanzen sind jährlich mindestens einmal von den Kassenprüfern des Vereins zu prüfen. Die Prüfung richtet sich nach der Vereinssatzung.

§ 8

Inkrafttreten

Die Jugendordnung tritt mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung vom 19.01.2019 in Kraft