Jugendordnung
Die Jugendordnung regelt Aufgaben, Organe und Finanzen der Vereinsjugend von Tanzen in Kiel e.V.
§ 1 – Vereinsjugend
Gemäß § 13 Absatz 5 der Satzung des Tanzen in Kiel e.V. gibt sich die Vereinsjugend diese Jugendordnung. Alle Vereinsmitglieder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bilden die Vereinsjugend. Sie führt und verwaltet sich selbstorganisiert im Rahmen der Vereinssatzung.
§ 2 – Aufgaben
Aufgaben der Vereinsjugend sind:
- Durchführung von Freizeit- und Wettkampfsportangeboten (inkl. der entsprechenden Trainingsangebote)
- Organisation jugendgemäßer außersportlicher Aktivitäten und Veranstaltungen (z.B. Jugendfeiern, Ausflüge, Freizeiten)
- Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen innerhalb des Vereins
§ 3 – Organe
Organe der Vereinsjugend sind:
- die Jugendversammlung
- der Jugendvorstand
- der Jugendausschuss
§ 4 – Jugendversammlung
Aufgaben der Jugendversammlung sind: Entgegennahme der Berichte und des Jahresabschlusses des Jugendvorstandes und Vereinsvorstandes, Entlastung des Jugendvorstandes, Wahl und Abberufung der Mitglieder des Jugendvorstandes, Wahl des Jugendausschusses, Beschlussfassung über vorliegende Anträge, Erlass und Änderung der Jugendordnung.
Die Jugendversammlung findet mindestens einmal pro Kalenderjahr statt, unmittelbar vor der Mitgliederversammlung. Sie besteht aus allen Vereinsmitgliedern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sowie den Mitgliedern des Jugendvorstandes und Jugendausschusses. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder von 8–25 Jahren sowie Eltern von Kindern bis 7 Jahren.
§ 5 – Jugendvorstand
Der Jugendvorstand besteht aus:
- der Jugendwartin / dem Jugendwart
- der stellvertretenden Jugendwartin / dem stellvertretenden Jugendwart
- der Jugendsportwartin / dem Jugendsportwart
- der Jugendsprecherin / dem Jugendsprecher
Die Bestellung des Jugendvorstandes erfolgt durch Wahl auf der Jugendversammlung. Die Amtszeit beträgt jeweils zwei Jahre. In Jahren mit gerader Zahl werden die stellvertretende Jugendwartin und die Jugendsportwartin, in Jahren mit ungerader Zahl die Jugendwartin gewählt. In den Jugendvorstand wählbar ist jedes Vereinsmitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres.
§ 6 – Jugendausschuss
- Der Jugendausschuss besteht aus dem Jugendvorstand und weiteren Mitgliedern, wovon eine Mehrheit unter 26 Jahren alt sein muss.
- Er wird durch einfache Wahl jährlich auf der Jugendversammlung gewählt.
- Der Jugendausschuss unterstützt den Jugendvorstand bei allen Aufgaben freiwillig und nach Bedarf.
- Der Jugendausschuss wählt die Jugendsprecherin / den Jugendsprecher aus seiner Mitte.
§ 7 – Jugendfinanzen
Der Jugendvorstand entscheidet über die Verwendung der Mittel, die der Verein der Vereinsjugend zur Verfügung stellt, im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung und der Vereinssatzung. Die Jugendfinanzen sind Teil des Vereinsvermögens, der Jugendvorstand ist gegenüber dem Vereinsvorstand rechenschaftspflichtig. Die Jugendfinanzen sind jährlich mindestens einmal von den Kassenprüfern des Vereins zu prüfen.
§ 8 – Inkrafttreten
Die Jugendordnung tritt mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung vom 19.01.2019 in Kraft.